Allgemeine GeschΟΛftsbedingungen der Firma CNC-Maschinen
Stand: Januar 2013
I. Allgemeines
1. FΟΦr die gesamte GeschΟΛftsbeziehung zwischen CNC-Maschinen und dem KΟΛufer bzw. Auftraggeber einschlieΟülich der zukΟΦnftigen gelten ausschlieΟülich diese Allgemeinen GeschΟΛftsbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen GeschΟΛftsbedingungen des KΟΛufers/Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. CNC-Maschinen ist berechtigt ihre Allgemeinen GeschΟΛftsbedingungen mit Wirkung fΟΦr die zukΟΦnftige gesamte GeschΟΛftsbeziehung mit dem KΟΛufer/Auftraggeber nach einer entsprechenden Mitteilung zu ΟΛndern.
2. Besteht zwischen dem KΟΛufer/Auftraggeber und CNC-Maschinen eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen GeschΟΛftsbedingungen sowohl fΟΦr diese Rahmenvereinbarung als auch fΟΦr den einzelnen Auftrag.
3. Es muss gewΟΛhrleistet sein, dass der Techniker / Monteur von CNC-Maschinen sofort nach Eintreffen mit der Montage / Wartung / Reparatur beginnen kann.
II. Vertragsabschluss
1. Angebote von CNC-Maschinen sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehΟΕrenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und MaΟüangaben sind nur AnnΟΛherungswerte, soweit sie nicht ausdrΟΦcklich als verbindlich erklΟΛrt werden. Stellt CNC-Maschinen dem KΟΛufer Zeichnungen oder technische Unterlagen ΟΦber den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur VerfΟΦgung, so bleiben diese Eigentum von CNC-Maschinen.
2. Bestellungen des KΟΛufers sind fΟΦr diesen verbindlich. Sofern von CNC-Maschinen keine anderweitige schriftliche BestΟΛtigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als AuftragsbestΟΛtigung.
3. Ist der KΟΛufer Kaufmann, ist fΟΦr den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschlieΟülich die schriftliche BestΟΛtigung von CNC-Maschinen maΟügeblich, sofern der KΟΛufer nicht unverzΟΦglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere fΟΦr mΟΦndliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an CNC-Maschinen ist jedenfalls dann nicht mehr unverzΟΦglich, wenn sie CNC-Maschinen nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
1. Liefertermine und βÄ™ fristen gelten nur als annΟΛhernd vereinbart, wenn nicht CNC-Maschinen eine schriftliche Zusage ausdrΟΦcklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den KΟΛufer/Auftraggeber sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des KΟΛufers/Auftraggebers verlΟΛngern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. CNC-Maschinen ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare MindestmaΟü unterschreiten.
3. Der KΟΛufer hat den Lieferschein zu ΟΦberprΟΦfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind CNC-Maschinen unverzΟΦglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
4. Bei LieferverzΟΕgerungen durch BetriebsstΟΕrungen, behΟΕrdliche MaΟünahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an CNC-Maschinen oder hΟΕhere Gewalt verlΟΛngert sich die Lieferfrist angemessen. HΟΕhere Gewalt liegt auch vor bei ArbeitskampfmaΟünahmen einschlieΟülich Streiks und rechtmΟΛΟüigen Aussperrungen im Betrieb von CNC-Maschinen oder bei den Vorlieferanten von CNC-Maschinen. AnsprΟΦche des KΟΛufers auf Schadenersatz sind in diesen FΟΛllen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine HaftungsbeschrΟΛnkung) ausgeschlossen.
5. Entsteht dem KΟΛufer durch eine von CNC-Maschinen verschuldete LieferverzΟΕgerung ein Schaden, kann der KΟΛufer diesen unter Ausschluss weitergehender ErsatzansprΟΦche in HΟΕhe von 0,5 % fΟΦr jede Woche der VerspΟΛtung, hΟΕchstens aber in HΟΕhe von 5 % des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der KΟΛufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrΟΦcklichen ErklΟΛrung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurΟΦcktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende AnsprΟΦche bei Lieferverzug, insbesondere AnsprΟΦche auf Schadensersatz, sind nach MaΟügabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine HaftungsbeschrΟΛnkungen) ausgeschlossen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen 1. Die Preise schlieΟüen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. MaΟügebend fΟΦr die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gΟΦltigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre RΟΦcknahme ist ausgeschlossen.
2. Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fΟΛllig.
3. Kommt der KΟΛufer in Zahlungsverzug so ist der VerkΟΛufer berechtigt, Verzugszinsen in HΟΕhe von 10 % ΟΦber dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem KΟΛufer nur zu, wenn seine GegenansprΟΦche rechtskrΟΛftig festgestellt, unbestritten oder von CNC-Maschinen anerkannt sind.
V. GefahrΟΦbergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den KΟΛufer ΟΦber, und zwar auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder CNC-Maschinen noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme ΟΦbernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme fΟΦr den GefahrenΟΦbergang maΟügebend.
2. VerzΟΕgert sich der Versand bzw. die Abnahme aus GrΟΦnden, die CNC-Maschinen nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den KΟΛufer ΟΦber. FΟΦr TransportschΟΛden, auch wenn sie durch die Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Wird von uns βÄûfrei LadeflΟΛcheβÄ€ verkauft, so gehen zwar die Kosten des eigentlichen Aufladevorgangs zu unseren Lasten, nicht aber das vom KΟΛufer zu tragende und in Transportversicherungen normaler Art eingeschlossene Risiko des Aufladens hinsichtlich Bruch oder sonstiger BeschΟΛdigung des gekauften Objekts.
VI. GewΟΛhrleistung, MΟΛngelrΟΦge
1. FΟΦr MΟΛngel der Lieferung haftet CNC-Maschinen unter Ausschluss weiterer AnsprΟΦche wie folgt:
1.1 Die GewΟΛhrleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (VerbrauchsgΟΦterkauf, ¬ß 474 BGB) ab GefahrenΟΦbergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
1.2 Bei gebrauchten Produkten betrΟΛgt die GewΟΛhrleistungsfrist ab GefahrenΟΦbergang bei privater Nutzung (VerbrauchsgΟΦterkauf, ¬ß 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die GewΟΛhrleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen ZubehΟΕr in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung fΟΦr offene oder versteckte MΟΛngel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom KΟΛufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, CNC-Maschinen hΟΛtte dem KΟΛufer bekannte MΟΛngel vorsΟΛtzlich oder grob fahrlΟΛssig verschwiegen.
2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige AnsprΟΦche des KΟΛufers sowie AnsprΟΦche wegen SchΟΛden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemΟΛΟü den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine HaftungsbeschrΟΛnkung) im gesetzlich zulΟΛssigen Rahmen ausgeschlossen.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrΟΦcklich im Vertrag bezeichnet sind. MΟΦndliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von CNC-Maschinen enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, MaΟüe, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben ΟΦber die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von CNC-Maschinen zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewΟΛhrleistet dies nur die Ο€bereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien fΟΦr den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist CNC-Maschinen nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4. SchΟΛden, die durch ΟΛuΟüeren Einfluss, unsachgemΟΛΟüe Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewΟΕhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der GewΟΛhrleistung ausgenommen. die GewΟΛhrleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von VerschleiΟüteilen. VerschleiΟüteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen GewΟΛhrleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
5. Der KΟΛufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzΟΦglich nach Erhalt ordnungsgemΟΛΟü auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige MΟΛngel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfΟΛhige Falschlieferungen oder Mindermengen CNC-Maschinen gegenΟΦber unverzΟΦglich schriftlich anzuzeigen. FΟΦr die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte MΟΛngel sind CNC-Maschinen unverzΟΦglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im ΟΦbrigen bleiben die ¬ß¬ß 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen HandelsgeschΟΛft unter Kaufleuten unberΟΦhrt.
6. Stellt der KΟΛufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verΟΛndern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat CNC-Maschinen ausreichend Gelegenheit und Zeit einzurΟΛumen, sich von dem Mangel zu ΟΦberzeugen und gegebenenfalls die erforderliche NacherfΟΦllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; andernfalls entfallen alle MΟΛngelansprΟΦche. Nur in dringenden FΟΛllen der GefΟΛhrdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhΟΛltnismΟΛΟüig groΟüer SchΟΛden, wobei CNC-Maschinen unverzΟΦglich zu benachrichtigen ist, hat der KΟΛufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von CNC-Maschinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. UnabhΟΛngig vom Vorliegen eines Mangels erlΟΕschen die GewΟΛhrleistungsansprΟΦche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von CNC-Maschinen seitens des KΟΛufers oder eines Dritten Ο³nderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
7. TransportschΟΛden sind dem VerkΟΛufer unverzΟΦglich mitzuteilen. Die erforderlichen FormalitΟΛten hat der KΟΛufer mit dem FrachtfΟΦhrer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von RΟΦckgriffsrechten gegenΟΦber Dritten zu treffen. Soweit handelsΟΦblicher Bruch, Schwund oder ΟΛhnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden. 8. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von CNC-Maschinen Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulΟΛssig.
9. Im Falle der MΟΛngelbeseitigung ist CNC-Maschinen verpflichtet, alle zum Zwecke der MΟΛngelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhΟΕhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den ErfΟΦllungsort gebracht wurde.
10. LΟΛsst CNC-Maschinen eine ihr gestellte angemessene Nachfrist zur NacherfΟΦllung im Sinne des ¬ß 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmΟΕglich ist, fehlschlΟΛgt oder aus sonstigen GrΟΦnden von CNC-Maschinen verweigert wird, steht dem KΟΛufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden AnsprΟΦche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurΟΦckzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
11. Bei VerstΟΕΟüen und Fehlleistungen des Montagepersonals von CNC-Maschinen muss der Auftraggeber unverzΟΦglich CNC-Maschinen benachrichtigen. Nach Beendigung der Arbeiten des Montagepersonals muss der Auftraggeber sich vom ordnungsgemΟΛΟüen Zustand der Maschine ΟΦberzeugen. Mit Unterschrift des Auftraggebers wird die einwandfreie DurchfΟΦhrung der Montage und die Anzahl der benΟΕtigten Arbeitsstunden bestΟΛtigt.
12. Software und Literatur sind vom Umtausch nach AufreiΟüen der Ware bzw. Brechen des Lizenzsiegels ausgeschlossen. Bei der Lieferung von Software gelten ΟΦber unsere Bedingungen hinaus die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen des Herstellers. Der KΟΛufer erkennt deren Geltung durch Ο•ffnen des versiegelten DatentrΟΛgers ausdrΟΦcklich an.
VII. Allgemeine HaftungsbeschrΟΛnkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von CNC-Maschinen infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom KΟΛufer nicht vertragsgemΟΛΟü verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende AnsprΟΦche des KΟΛufers werden ausgeschlossen.
2. FΟΦr SchΟΛden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet CNC-Maschinen βÄ™ aus welchen RechtsgrΟΦnden auch immer βÄ™ nur bei
- Vorsatz
- grober FahrlΟΛssigkeit des Inhabers / der Organe
- schuldhafter Verletzung von Leben, KΟΕrper, Gesundheit
- MΟΛngeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
- MΟΛngeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz fΟΦr Personen- oder SachschΟΛden an privat genutzten GegenstΟΛnden gehaftet wird.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. CNC-Maschinen behΟΛlt sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KΟΛufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf ErΟΕffnung eines Insolvenzverfahrens ist CNC-Maschinen zur RΟΦcknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der KΟΛufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei PfΟΛndungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der KΟΛufer CNC-Maschinen unverzΟΦglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. CNC-Maschinen ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosen des KΟΛufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige SchΟΛden zu versichern, sofern nicht der KΟΛufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der KΟΛufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen GeschΟΛftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch CNC-Maschinen bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der WeiterverΟΛuΟüerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgΟΦltig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der KΟΛufer auch nach der Abtretung ermΟΛchtigt. Die Befugnis von CNC-Maschinen, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberΟΦhrt; jedoch verpflichtet sich CNC-Maschinen die Forderungen nicht einzuziehen, solange der KΟΛufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemΟΛΟü nachkommt. CNC-Maschinen kann verlangen, dass der KΟΛufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehΟΕrigen Unterlagen aushΟΛndigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die CNC-Maschinen nicht gehΟΕren, weiterverkauft, so gilt die Forderung des KΟΛufers gegen den Abnehmer in HΟΕhe des zwischen CNC-Maschinen und dem KΟΛufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den KΟΛufer stets fΟΦr CNC-Maschinen vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht CNC-Maschinen gehΟΕrenden GegenstΟΛnden verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt CNC-Maschinen das Miteigentum an der neuen Sache im VerhΟΛltnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten GegenstΟΛnden zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von CNC-Maschinen mit anderen beweglichen GegenstΟΛnden zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der KΟΛufer CNC-Maschinen anteilsmΟΛΟüig Miteigentum ΟΦbertrΟΛgt, soweit die Hauptsache ihm gehΟΕrt. Der KΟΛufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum fΟΦr CNC-Maschinen. FΟΦr die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im ΟΦbrigen das gleiche wie fΟΦr die Vorbehaltsware.
5. FΟΦr die ordnungsgemΟΛΟüe ErfΟΦllung der Verbindlichkeiten des KΟΛufers ist CNC-Maschinen berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. CNC-Maschinen verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % ΟΦbersteigt.
IX. ErfΟΦllungsverpflichtung, UnmΟΕglichkeit und NichterfΟΦllung
1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von CNC-Maschinen unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemΟΛΟüen, vollstΟΛndigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2. Wenn CNC-Maschinen die gesamte Leistung vor GefahrΟΦbergang aufgrund eines von CNC-Maschinen zu vertretenden Umstandes unmΟΕglich wird, kann der KΟΛufer vom Vertrag zurΟΦcktreten. Im Falle einer teilweisen UnmΟΕglichkeit oder teilweisen UnvermΟΕgens gilt die vorstehende Regelung nur fΟΦr den entsprechenden Teil. Der KΟΛufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurΟΦcktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende AnsprΟΦche des KΟΛufers, insbesondere AnsprΟΦche auf Schadenersatz, sind nach MaΟügabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
3. Tritt die UnmΟΕglichkeit wΟΛhrend des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des KΟΛufers ein, so bleibt dieser zur ErfΟΦllung verpflichtet.
4. Nach RΟΦcktritt von CNC-Maschinen vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist CNC-Maschinen berechtigt, zurΟΦckgenommene Ware frei zu verwerten.
X. ErfΟΦllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist ErfΟΦllungsort fΟΦr die Zahlung und die Warenlieferung der GeschΟΛftssitz von CNC-Maschinen .
2. Wenn der KΟΛufer, Kaufmann, eine juristische Person des ΟΕffentlichen Rechts oder ein ΟΕffentlich-rechtliches SondervermΟΕgen ist, ist der GeschΟΛftssitz von CNC-Maschinen Gerichtsstand fΟΦr alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen CNC-Maschinen kΟΕnnen dort anhΟΛngig gemacht werden.
3. Es ist ausschlieΟülich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen GeschΟΛftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berΟΦhrt dies die Wirksamkeit des Vertrages im ΟΦbrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen GeschΟΛftsbedingungen durch GeschΟΛftsbedingungen des KΟΛufers ersetzt.
2. Etwaige Ο³nderungen oder ErgΟΛnzungen des Vertrages bedΟΦrfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen BestΟΛtigung durch CNC-Maschinen ; dies gilt auch fΟΦr eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche WillenserklΟΛrungen wie KΟΦndigungen, RΟΦcktrittserklΟΛrungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. CNC-Maschinen ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der GeschΟΛftsverbindung erhaltenen Daten ΟΦber den KΟΛufer βÄ™ auch wenn diese von Dritten stammen βÄ™ im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von CNC-Maschinen beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.










